- Arbeitsunfähigkeit
- 1. Begriff: Nicht im Gesetz definierter, aber von der Rechtsprechung schon des Reichsversicherungsamts (RVA) und v.a. des Bundessozialgerichts (BSG) herausgearbeiteter Begriff. A. ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen.- A. liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten.- Eine teilweise oder verminderte A. gibt es nicht. § 74 SGB V sieht jedoch die Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet. Streitig ist hier der Lohnanspruch aus der verminderten Arbeitstätigkeit.- 2. In der ⇡ Krankenversicherung und ⇡ Unfallversicherung ist A. Voraussetzung für den Anspruch auf ⇡ Krankengeld bzw. ⇡ Verletztengeld.- 3. Bescheinigung der A. durch den Vertragsarzt nur nach ärztlicher Untersuchung.
Lexikon der Economics. 2013.